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   VGH Bayern, 29.03.2021 - 10 B 18.943   

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VGH Bayern, 29.03.2021 - 10 B 18.943 (https://dejure.org/2021,15077)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.03.2021 - 10 B 18.943 (https://dejure.org/2021,15077)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. März 2021 - 10 B 18.943 (https://dejure.org/2021,15077)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 53 Abs. 1, Abs. 2; § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AufenthG Nr. 9; AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 5; BayVwVfG Art. 48
    Ausweisung wegen erschlichenem Aufenthaltstitels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2021 - 10 B 18.943
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der der Entscheidung des Senats (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 11).

    Denn vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn.17; BayVGH, U.v. 12.10.2020 - 10 B 20.1795 - juris Rn. 32 ff.).

    Auch muss das Ausweisungsinteresse noch aktuell sein (BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn.17).

  • BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09

    Rücknahme; Rücknahme ex nunc; Rücknahme ex tunc; Widerruf; unbefristete

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2021 - 10 B 18.943
    Da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auch im Fall einer Rücknahme der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats ist (BVerwG, U.v. 13.4.2010 - 1 C 10.09 - juris Rn. 11), waren auch nach Bescheidserlass eingetretene Gesichtspunkte in die Ermessenserwägungen einzustellen.

    Die Beklagte hat in Erfüllung ihrer Obliegenheit zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle (BVerwG, U.v. 13.4.2010 - 1 C 10.09 - juris Rn. 24) ihre Ermessenserwägungen mit ihrer abschließenden Stellungnahme (eingegangen am 8. Januar 2021) aktualisiert und nach erneuter Würdigung an ihrer Ermessenentscheidung festgehalten.

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2021 - 10 B 18.943
    Eine Ausweisung kann auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht regelmäßig (zu Ausnahmen bei durch § 53 Abs. 3 bis 4 AufenthG besonders geschützten Personenkreisen BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 19 unter Verweis auf BT-Drs.

    Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 23) für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt.

  • VGH Bayern, 12.10.2020 - 10 B 20.1795

    Generalpräventives Ausweisungsinteresse wegen tätlichen Angriffs auf

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2021 - 10 B 18.943
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 12.10.2020 - 10 B 20.1795 - juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18).

    Denn vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn.17; BayVGH, U.v. 12.10.2020 - 10 B 20.1795 - juris Rn. 32 ff.).

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2021 - 10 B 18.943
    Bei der Abwägung des Interesses an der Ausreise mit den Bleibeinteressen sind darüber hinaus die in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgeführten Umstände (näher dazu etwa BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 24 f.) in die wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen.
  • VGH Bayern, 04.05.2020 - 10 ZB 20.666

    Kein Familiennachzug wegen Titelerteilungssperre

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2021 - 10 B 18.943
    Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2020 - 10 ZB 20.666 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2021 - 10 B 18.943
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 12.10.2020 - 10 B 20.1795 - juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 9.94

    Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2021 - 10 B 18.943
    Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig; dies kann nur dann in Betracht kommen, wenn ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist (siehe schon BVerwG, U.v. 24.9.1996 - 1 C 9.94 - juris Rn. 20 f.).
  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12

    Ausweisung; Türkei; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2021 - 10 B 18.943
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 18.09.2020 - 10 CE 20.1914

    Antrag auf Ehegattennachzug bei erloschenem Visum zur Ausübung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2021 - 10 B 18.943
    Nach der Rechtsprechung des Senats stellen vorsätzliche Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften (wie etwa unerlaubte Einreise, unerlaubter Aufenthalt, Täuschung der Ausländerbehörden) in aller Regel keine geringfügigen Rechtsverstöße dar (BayVGH, B.v. 18.9.2020 - 10 CE 20.1914, 10 CS 20.1915 - juris Rn. 30); bestätigt wird dies dadurch, dass der Gesetzgeber in § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels ausdrücklich als schwerwiegendes Ausweisungsinteresse festlegt.
  • VGH Bayern, 06.03.2020 - 10 ZB 19.2419

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug - Ausweisungsinteresse wegen einer

  • BVerwG, 03.05.1973 - I C 33.72

    Anforderungen an das Vorliegen einer Notwehrlage gegenüber dem Liebhaber der

  • VGH Bayern, 30.10.2012 - 10 B 11.2744

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

  • VGH Bayern, 17.09.2020 - 10 C 20.1895

    Keine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wegen der

  • VGH Bayern, 20.08.2018 - 10 C 18.1361

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Verpflichtungsklage auf Erteilung einer

  • VGH Bayern, 27.04.2020 - 10 C 20.51

    Erfolglose Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe

  • VGH Bayern, 10.12.2018 - 10 ZB 16.1511

    Ausweisungsinteresse bei Identitätstäuschung

  • VG München, 16.11.2017 - M 27 K 17.797

    Ausweisung wegen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften und wegen Falschangaben

  • BayObLG, 22.01.2020 - 205 StRR 1735/19

    Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten, Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis,

  • VG München, 14.12.2022 - M 9 K 19.5324

    Schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG

    Es genügt, wenn eine der beiden Alternativen gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2021 - 10 B 18.943 - juris Rn. 52; Katzer in Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 12. Ed. 15.7.2022, § 54 AufenthG Rn. 94; noch zur Vorgängernorm § 46 Nr. 2 AuslG vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1996 - 1 C 9.94 - juris Rn. 19).

    Für den Fall einer Verurteilung oder eines Strafbefehls mit einer Geldstrafe ist zudem bei einer Strafhöhe von mehr als 30 Tagessätzen nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Verstoßes auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2021 - 10 B 18.943 - juris Rn. 52).

    Diese Grenze geht zurück auf Nr. 55.2.2.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl S. 878) zu § 55 AufenthG a.F. und kann - im Rahmen der ohnehin nötigen wertenden und abwägenden Gesamtbeurteilung (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2021 - 10 B 18.943 - juris Rn. 52) - herangezogen werden (vgl. Katzer in Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 12. Ed. 15.7.2022, § 54 AufenthG Rn. 97).

  • VGH Bayern, 20.07.2021 - 10 CS 21.1437

    Anforderungen an eine geringfügige Straftat bei einer Ausweisung

    Erstens ist für eine solche Prognose stets eine wertende und abwägende Beurteilung erforderlich, die sich nicht allein in einem Blick auf die Zahl der auferlegten Tagessätze erschöpft (vgl. BayVGH, U.v. 29.3.2021 - 10 B 18.943 - juris Rn. 52 m.w.N.).

    Abgesehen davon, dass die zweite Straftat des Antragstellers zu einer Geldstrafe von insgesamt 140 Tagessätzen geführt hat, ist hierbei stets, wie bereits erörtert, eine wertende und abwägende Beurteilung erforderlich (vgl. BayVGH, U.v. 29.3.2021 - 10 B 18.943 - juris Rn. 52).

    Bestätigt wird dies dadurch, dass der Gesetzgeber in § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) AufenthG falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels ausdrücklich als ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse eingestuft hat (vgl. BayVGH, U.v. 29.3.2021 - 10 B 18.943 - juris Rn. 52 a.E.).

  • VG München, 05.07.2022 - M 2 K 19.5156

    Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

    Es genügt, wenn eine der beiden Alternativen gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2021 - 10 B 18.943 - juris Rn. 52; Katzer in Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 12. Ed. 15.7.2022, § 54 AufenthG Rn. 94; noch zur Vorgängernorm § 46 Nr. 2 AuslG BVerwG, U.v. 24.9.1996 - 1 C 9.94 - juris Rn. 19).

    Für den Fall einer Verurteilung oder eines Strafbefehls mit einer Geldstrafe ist bei einer Strafhöhe von mehr als 30 Tagessätzen nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Verstoßes auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2021 - 10 B 18.943 - juris Rn. 52).

    Diese Grenze geht zurück auf Nr. 55.2.2.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl S. 878) zu § 55 AufenthG a.F. und kann - im Rahmen der ohnehin nötigen wertenden und abwägenden Gesamtbeurteilung (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2021 - 10 B 18.943 - juris Rn. 52) - herangezogen werden (vgl. Katzer in Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 12. Ed. 15.7.2022, § 54 AufenthG Rn. 97).

  • VG Freiburg, 19.12.2022 - 7 K 3853/20

    Ausweisung eines syrischen Straftäters

    Anders als nach früherer, bis zum 31.12.2015 geltender Rechtslage (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F.; siehe dazu BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - 1 C 7.11 -, juris) kommt es nicht nur bei besonders schwerwiegenden Delikten wie zum Beispiel Drogendelikten, Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität, oder Terrorismus in Betracht (Bay. VGH, Urt. v. 12.10.2020 - 10 B 20.1795 -, juris Rn. 33, und Beschl. v. 29.03.2021 - 10 B 18.943 -, Rn. 59; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 53 AufenthG Rn. 65 f.).
  • VGH Bayern, 20.10.2022 - 19 ZB 22.1211

    Rechtmäßige Ausweisung eines kubanischen Staatsangehörigen

    Daher ist es gerechtfertigt, auch anderen Ausländern vor Augen zu führen, dass das Erschleichen eines Aufenthaltstitels durch falsche Angaben nicht nur zu strafrechtlichen Konsequenzen führt, sondern auch die Aufenthaltsbeendigung sowie ein nachfolgendes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach sich ziehen kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2021 - 10 B 18.943 - juris Rn. 60).
  • VG Ansbach, 02.08.2022 - AN 11 K 20.01930

    Ausweisung einer äthiopischen Staatsangehörigen, beharrlicher Verstoß gegen Pass-

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellen vorsätzliche Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften (wie etwa unerlaubte Einreise, unerlaubter Aufenthalt, Täuschung der Ausländerbehörden) in aller Regel keine geringfügigen Rechtsverstöße dar (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2020 - 10 CE 20.1914, 10 CS 20.1915 - juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 29.3.2021 - 10 B 18.943 - juris Rn. 52).
  • VG Düsseldorf, 28.07.2023 - 2 L 1179/23

    Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts aus Gründen der

    vgl. näher dazu: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 -, juris, Rn. 16, 20; BayVGH, Beschluss vom 29. März 2021 - 10 B 18.943 -, juris, Rn. 59 f.
  • VG Bayreuth, 12.01.2023 - B 6 S 22.1147

    Ausweisung einer geduldeten, bestandskräftig abgelehnten äthiopischen

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellen vorsätzliche Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften (wie etwa unerlaubte Einreise, unerlaubter Aufenthalt, Täuschung der Ausländerbehörden) in aller Regel keine geringfügigen Rechtsverstöße dar (BayVGH, B.v. 4.5.2020 - 10 ZB 20.666 - juris Rn. 8; B.v. 18.9.2020 - 10 CE 20.1914 u.a. - juris Rn. 30; B.v. 29.3.2021 - 10 B 18.943 - juris Rn. 52; ebenso: OVG LSA, B.v. 7.1.2022 - 2 M 137/21 - juris Rn. 30; Katzer in BeckOK MigR, § 54 AufenthG Rn. 96; Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 54 AufenthG Rn. 95).
  • VG München, 12.10.2021 - M 4 K 20.2386

    Erfolglose Klage u.a. gegen die Rücknahme eines Aufenthaltstitels und Ausweisung

    Vorsätzliche Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften (wie etwa unerlaubte Einreise, unerlaubter Aufenthalt, Täuschung der Ausländerbehörden) stellen nach Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in aller Regel keine geringfügigen Rechtsverstöße dar (BayVGH, B.v. 18.9.2020 - 10 CE 20.1914, 10 CS 20.1915 - juris Rn. 30; B.v. 29.3.2021 - 10 B 18.943 - juris Rn. 52).
  • VGH Bayern, 17.11.2023 - 10 ZB 23.1049

    Vertrauensschutz, arglistige Täuschung

    Schließlich wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Fall des Klägers sei auch in Zukunft konkret zu befürchten, dass er in Verwaltungsverfahren erneut falsche oder unvollständige Angaben über relevante persönliche Umstände machen wird, wenn ihm dies nützlich oder vorteilhaft erscheint, mit der Zulassungsbegründung, nach Klärung der Identität sei eine weitere Täuschungshandlung nicht (mehr) vorstellbar, nicht ernstlich in Zweifel gezogen (vgl. dazu BayVGH, U.v. 29.3.2021 - 10 B 18.943 - juris Rn. 56 f.).
  • VG München, 12.10.2021 - M 4 K 20.2385

    Erfolglose Klage u.a. gegen die Rücknahme eines Aufenthaltstitels und Ausweisung

  • VG München, 27.07.2021 - M 4 K 21.3080

    Überwiegendes Ausweisungsinteresse bei Verurteilung zu einer Geldstrafe

  • VG München, 26.07.2022 - M 4 K 19.357

    Rechtmäßige Rücknahme eines zuvor durch Täuschung erschlichenen Aufenthaltstitels

  • VG München, 10.08.2023 - M 12 K 22.4008

    Ausweisungsinteresse, Chancen-Aufenthaltsrecht, Interessenabwägung

  • VG Bayreuth, 06.09.2023 - B 6 K 22.839

    Ausweisung, Bleibeinteresse, Nichtberücksichtigung von Verurteilungen bei

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